Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet
Der Vorstand der BLZK hat zu öffentlich abrufbaren Zahnarztinformationen in Computerkommunikationsnetzen den Beschluss gefasst, ein amtliches Verzeichnis der bayerischen Zahnärzte im Internet bereitzustellen.
Eine Datenbanksuche ermöglicht das Auffinden von Zahnärzten einschließlich Praxisadresse, Telefon/Fax-Nummer, E-Mail und ggf. URL (Internetadresse). Vor der Bereitstellung dieser Angaben werden die bayerischen Zahnärzte befragt. Der Aufnahme in dieses öffentliche Verzeichnis kann der Zahnarzt widersprechen.
Nachfolgende Interpretation der Berufsordnung soll es Zahnärzten, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder anderen Kommunikationsmedien Gebrauch machen wollen, erleichtern, dies unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften tun zu können.
Auch für die Präsentation in Computerkommunikationsnetzen gilt, dass reklamehafte Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes unzulässig sind. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Sie sind darauf auszurichten, eigene Patienten über die Praxis und die in der Zahnheilkunde möglichen Behandlungsweisen sachlich zu informieren.
Vom amtlichen Verzeichnis der BLZK kann nur dann ein Link auf die Homepage des jeweiligen Zahnarztes aufgenommen werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden, die ggf. überprüft werden können.
Im Einzelnen ist bei der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen folgende Unterscheidung zu treffen:
- Informationen gegenüber Dritten auf einer 'Homepage'.
- Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage nachgeschalteten Webseiten abgefragt werden können.
- Informationen gegenüber anderen Heilberufs-Angehörigen in einem geschlossenen Bereich.
Die unter 1. – 3. genannten Angaben dürfen die Person des Zahnarztes und seine zahnärztlichen Tätigkeiten nicht in berufswidriger Weise herausstellen und müssen sich auf Sachinformationen begrenzen.
Als sog. 'Metatags' (Suchworte für Suchmaschinen) und alle anderen 'unsichtbaren' Hinweise sind auf allen Webseiten des jeweiligen Zahnarztes die unter nachfolgend '1.' zulässigen Angaben gestattet. Gleiches gilt bei der Anmeldung von zahnärztlichen Webseiten bei Suchmaschinen oder Verzeichnissen.
1. Zulässige Informationen gegenüber Dritten
In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Zahnärzte in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen 'Homepage' folgende Angaben aufnehmen:
- Name, Vorname
- med. akademische Grade
- andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung
- Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse, URL (Internet-Adresse)
- Bezeichnung als Zahnarzt, Arzt, Kieferorthopäde, Oralchirurg oder Arzt für Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie
- Tätigkeitsschwerpunkte
- Sprechzeiten einschl. Urlaub
- Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft
- Privatwohnung und Telefonnummer / Fax-Nummer
- Zulassung zu Krankenkassen
- Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses
- Notdiensteinteilung
Über diese Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche (Link) 'weitere Informationen' (oder eine andere, inhaltlich gleiche Bezeichnung) vorgesehen werden, über welche die unter 2. genannten Informationen abgefragt werden können.
Die Schaltung oder Duldung von Werbebannern oder ähnlichen Hinweisen werblichen Charakters von anderen Webseiten - mit oder ohne Link - zur Homepage des Zahnarztes sind nicht zulässig. Ggf. ist vom Zahnarzt dafür Sorge zu tragen, dass die Homepage für unzulässige Zugriffe von solchen Webseiten gesperrt wird.
2. Praxisinformationen, die über die der Homepage nachgeschalteten Web-Seiten des Zahnarztes abgefragt werden können
Durch verlässliche technische Verfahren ist sicherzustellen, dass der Nutzer beim Suchprozess in Suchmaschinen oder Verzeichnissen zunächst Zugang zu einer Homepage des Zahnarztes erhält, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Texte in Form von Bildern (gif, jpg) bereitgestellt werden, oder durch geeignete Sperrvermerke für Suchroboter (robots.txt). Wenn dies sichergestellt ist, sind folgende sachliche Informationen - soweit sie der ausgeübten Tätigkeit entsprechen - zulässig:
- Ggf. weitere, zuerkannte Qualifikationen mit Angabe der verleihenden Organisation
- Geburtsjahr des Praxisinhabers
- Zeitpunkt der Approbationserteilung
- Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird
- Zeitpunkt der Niederlassung
- Sonder-Sprechstunden
- Sprachkenntnisse
- Konfession
- besondere Einrichtungen für Behinderte
- Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
- Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
- Angabe von Parkplätzen
- Bilder der Praxis und des Praxisteams
- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
- Anzeigen, z. B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung etc.
- Linkverzeichnisse, (soweit deren Umfang eine einzelne Empfehlung ausschließt)
- Fachkunde und fachliche Beiträge, einschl. Fotos, Grafiken, Animationen und Filme, sowie Hinweise auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, soweit diese nicht den Kern des zahnärztlichen Fachgebietes ausmachen. Fachliche Darstellungen dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht verfälschen.
- Angabe der Mitgliedschaft in Fachgesellschaften oder Berufsverbänden
Die Webseiten dürfen die gleichen Angaben auch in Fremdsprachen enthalten.
3. Information anderer Ärzte in geschlossenen Computerkommunikationsnetzen
In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten/Zahnärzten offen stehen ('Intranet', geschlossene Heilberufs-Benutzergruppen), darf über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden.
Ergänzende Hinweise:
Ohne Anspruch auf Vollzähligkeit werden nachfolgend einige Beispiele unzulässiger Darstellungen auf zahnärztlichen Webseiten aufgeführt.
Unzulässig sind:
- Produktempfehlungen aller Art (Zahnpasta, Zahnbürsten, Bücher, Nahrungsmittel, Arzneimittel usw.)
- Gästebücher, Patienten-Mailinglisten, Patienten-Diskussionsforen, zahnärztliche Ferndiagnosen
- Wettbewerbe, Preisausschreiben
- Preisangaben über zahnärztliche Behandlungen oder Zahntechnikkosten
- Links zu Webseiten, die von Inhalt oder Darstellung geeignet sind, das zahnärztliche Berufsbild zu schädigen
- Einzelne Links zu Herstellern oder Händlern sind unzulässig, da es sich dabei um indirekte Produktempfehlungen handelt. Größere Linkverzeichnisse ohne Hervorhebung einzelner Links sind jedoch zulässig.
4. Informationspflichten bei Internet-Auftritt
Näheres zu den Informationspflichten der Zahnärzte, die für ihre Praxis eine Homepage unterhalten, finden Sie unter Digitale-Dienste-Gesetz - Informationspflichten für Zahnärzte im Internet.