Weiterbildung Kieferorthopädie
Curriculum Kieferorthopädie
Die zum 01.01.2004 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung für die bayerischen Zahnärzte (WBO) beinhaltet folgende besonders hervorzuhebende Änderungen:
- Im Rahmen der Weiterbildung Kieferorthopädie (KFO) ist an die Stelle des Klinikjahrs eine sog. klinische Weiterbildungsmaßnahme getreten (§ 20 Abs. 3 WBO).
- Statt eines Klinikjahrs ist gegenüber der BLZK der Nachweis über die Ableistung einer mindestens 1200 Stunden umfassenden klinischen Weiterbildungsmaßnahme, welche die fachspezifische Weiterbildung begleitet, zu führen.
- Innerhalb dieser Weiterbildungsmaßnahme sind 800 Stunden in organisierten Veranstaltungen wie Vorlesungen, Seminaren und Fallvorstellungen abzuleisten, in denen medizinische Grundlagen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in der Diagnostik und Therapie unter besonderer Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte, sowie Kenntnisse in der Ätiologie und im Praxismanagement zu vermitteln sind; die erfolgreiche Teilnahme ist durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen.
Qualität gewährleisten
Um ein hohes Maß an Qualität zu gewährleisten, legt die BLZK in Zusammenarbeit mit den Bayerischen Hochschulen ein Curriculum auf und empfiehlt die Teilnahme.
Ziel der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Bayerischen Universitäten ist es, eine umfassende qualifizierende Weiterbildung in diesem Fachgebiet zu gewährleisten, die neben zahnmedizinisch-wissenschaftlichen auch praktische und praxisbezogene Aspekte berücksichtigt.
Curriculare Weiterbildung
Dieses Curriculum wird der Weiterbildung zugrunde gelegt (auch wenn Teile der Weiterbildung außerhalb Bayerns absolviert werden) und muss begleitend zu der Weiterbildung in der Praxis erfolgen. Sein fachlicher Inhalt ist Gegenstand des Prüfungsgesprächs gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 WBO.
Das Curriculum setzt sich aus einer Wissensvermittlung an den Bayerischen Universitäten und den Akademien der Bayerischen Landeszahnärztekammer zusammen und erfolgt parallel zu einer klinisch-praktischen Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte (§ 2 Abs. 1 der Richtlinien der BLZK).
Weiterbildungsabschnitte
Die Weiterbildung beträgt mindestens vier Jahre und hat grundsätzlich ganztägig, zeitlich zusammenhängend und in hauptberuflicher Stellung zu erfolgen, §§ 2 Abs. 5, 23 Abs. 2 WBO.
Sie hat zwingend mit dem allgemein zahnärztlichen Jahr zu beginnen, §§ 2 Abs. 6, 23 Abs. 3 WBO. Dieses allgemein zahnärztliche Jahr kann nicht bei einem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen abgeleistet werden, wenn dieser nicht auch zahnärztlich tätig ist und eine allgemein zahnärztliche Tätigkeit für den Assistenten leisten kann.
Während des allgemein zahnärztlichen Jahrs sind gem. § 2 Abs. 6 WBO klinische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen, insbesondere in der
- präventiven Zahnheilkunde,
- Parodontologie,
- Kinderzahnheilkunde,
- zahnärztlichen Chirurgie,
- Zahnerhaltung und Prothetik und
- Notfallmedizin.
Zwei Jahre müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung an derselben Weiterbildungsstätte abgeleistet werden; Ausnahmen hiervon, die sich aus persönlichen oder sachlichen Umständen ergeben können, sind möglich, müssen aber beantragt werden, § 2 Abs. 5 WBO.