Verwendung von Strahlenschutzschürze und -schild
Röntgenbilder sind in der Zahnarztpraxis für die Diagnose oder auch die Therapieplanung unverzichtbar. Allerdings darf trotz aller Routine der Schutz des Patienten bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen nicht außer Acht gelassen werden. Die Strahlenschutzkommission liefert mit ihrer Stellungnahme „Verwendung von Patienten Strahlenschutzmitteln bei der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen“ zwar neueste Erkenntnisse über die Strahlenbelastung mit und ohne Patientenschutz – diese Erkenntnisse sind allerdings nur als Empfehlung zu sehen, sie stellen keine gesetzliche Grundlage dar.
Zahnarztpraxis muss Patientenschutzmittel bereitstellen
Laut Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 1. Juli 2020, Anlage III „Erforderliche Patienten- und Anwenderschutzmittel“, „III.1 Erforderliche Patientenschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen“ (mit anzuwendende Norm: DIN EN 61331-3) müssen mindestens für nachfolgende Untersuchungsarten in der Zahnarztpraxis folgende Patientenschutzmittel vorhanden sein (Auszug aus der SV-RL):
- Untersuchungen mit intraoralem Bildempfänger (Dentaltubusaufnahme): Schilddrüsenschutzschild oder Schilddrüsenschutz oder Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend)
- Panoramaschicht- und Fernröntgenaufnahme: Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend)
- DVT (Cone-Beam-CT): Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend)
Nach wie vor gelten als Schutz für den Patienten beim Röntgen mittels OPG, FRS oder DVT beispielsweise die am Hals abschließende Patientenschutzschürze mit Rückenschutz sowie für dentale Tubusgeräte das Patientenschutzschild, ein Schilddrüsenschutz oder eine Patientenschutzschürze mit Schilddrüsenschutz.
Vorgehen stets dokumentieren
Die BLZK sieht es weiterhin als sinnvoll an, die entsprechenden Mittel wie Strahlenschutzschild und/oder Strahlenschutzschürze bei Röntgenuntersuchungen anzuwenden. In Einzelfällen kann aber das Anlegen von Patientenschutzmittel nicht möglich sein, da z.B. aus anatomischen Gründen Strukturen im Röntgenbild durch Schutzmittel überlagert würden. Die Entscheidung, ob es im Einzelfall sinnvoller ist, Patientenschutzmittel wegzulassen, liegt bei der behandelnden fachkundigen Zahnärztin oder dem Zahnarzt. Der Patient sollte in diesem Fall darüber aufgeklärt werden, warum genau der erforderliche Strahlenschutz speziell bei ihm nicht angewendet werden kann. Dieser Vorgang sowie das Einverständnis des Patienten ist in der Patientenkartei zu notieren.
Im Rahmen der fünfjährigen Sachverständigenprüfung werden auch die beim Röntgen erforderlichen Patientenschutzmittel durch die Sachverständigen überprüft. Gleichzeitig mit der Zahnarztpraxis erhält dann auch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt den Prüfbericht des Sachverständigen. Bitte beachten Sie, dass fehlende Patientenschutzmittel im Prüfbericht als Mangel deklariert werden müssen. Wird dieser Mangel nicht zeitnah behoben und das Gewerbeaufsichtsamt über das Abstellen des Mangels informiert, ist mit einem zeitnahen Besuch der Gewerbeaufsicht in der Praxis zu rechnen.