Weitergabe von Röntgenbildern
Röntgenbilder für spätere Behandlung weitergeben
Das Röntgenbild wird am besten schriftlich (oder per Fax) angefordert mit Begründung, warum das Bild benötigt wird. Der erstbehandelnde Zahnarzt ist gesetzlich verpflichtet, dem später behandelnden Zahnarzt das Originalröntgenbild vorübergehend zu überlassen. Dies regelt § 85 Abs. 3 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Wenn sich also der Zahnarzt, der das Röntgenbild erstellt hat, vergewissert hat, dass der anfragende Zahnarzt der später Behandelnde ist, muss er das Röntgenbild weitergeben.
Eine gesonderte Einwilligung des Patienten ist datenschutzrechtlich nicht erforderlich (siehe Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO in Verbindung mit § 85 Abs. 3 Nr. 3 StrlSchG). Wer zweifelt, ob sich der Patient bei dem anderen Zahnarzt in weitere Behandlung begeben hat, kann bei dem Patienten telefonisch rückfragen und dies in der Patientenakte vermerken.
Unterlagen mitgeben oder versenden
Kopien von Röntgenbildern können dem Patienten direkt mitgegeben werden. Einen
Anspruch auf Überlassung der Originalaufnahmen hat der Patient indes nicht. Digitale Röntgenbilder können zum Beispiel auf einer CD oder einem USB-Stick gespeichert sein.
Auch der Versand von filmgestützten Röntgenbildern per Post ist möglich. Werden digitale Röntgenbilder auf einer CD oder einem USB-Stick gespeichert, muss der Datenträger verschlüsselt sein, wenn er per Post verschickt wird. Die Patientendaten müssen in einem verschlossenen Umschlag versendet werden und sollten mit dem Vermerk „persönlich / vertraulich“ an den nachbehandelnden Zahnarzt adressiert sein. So ist sichergestellt, dass die Unterlagen nur von der befugten Person (dem nachbehandelnden Zahnarzt) geöffnet werden.
Das Versenden von Röntgenbildern per E-Mail ist nur dann möglich, wenn die E-Mail verschlüsselt ist (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Nur dann handelt es sich um einen gesicherten Übertragungsweg. Unverschlüsselte E-Mails sind kein gesicherter Übertragungsweg und vergleichbar mit einer Postkarte, die auf dem Übertragungsweg (z.B. vom Postboten) mitgelesen werden kann. Durch die Verschlüsselung einer E-Mail kann der Zahnarzt gewährleisten, dass der Inhalt auf dem elektronischen Übertragungsweg nicht unbefugt gelesen oder verändert werden kann.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Betreff der E-Mail nicht verschlüsselt ist. Achten Sie darauf, dass keine personenbezogenen Daten des Patienten im Betreff der E-Mail genannt werden. Sofern personenbezogene Daten im E-Mail-Text genannt werden, achten Sie darauf, dass auch der E-Mail-Text verschlüsselt wird.
Wer darf versenden?
Der Versand der Röntgenbilder muss durch Fachpersonal, das einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, erfolgen – das heißt durch den Zahnarzt selbst beziehungsweise durch Angestellte der Zahnarztpraxis. Weitere Informationen zur Verarbeitung von Patientendaten – zu denen auch Röntgenbilder gehören – finden Sie in Kapitel 6.3.8. Versand von Patientendaten (mit Login).
Digitale Röntgenbilder: Ausdruck zur Weitergabe
Abb.: www.bzaek.de Die DIN-Norm 6868-160 stellt die korrekte Darstellung von digitalen Röntgenbildern auf Papier sicher.
Anwender digitaler Röntgentechnik standen vor Einführung der DIN 6868-160 “Qualitätsanforderungen für Befundaufnahmen auf nichttransparenten Medien in der zahnärztlichen Röntgendiagnostik“ vor einem Problem, wenn sie Bilder in Befundqualität an Nachbehandler, Gutachter etc. übermitteln wollten und die Empfänger keine digitale Röntgentechnik verwendeten.
Mit der DIN-Norm 6868-160 ist dieses Problem gelöst. Befundungsfähige Röntgenbilder können so mit wenig Aufwand ausgedruckt werden. Das Verfahren hat noch einen weiteren Vorteil: Es verursacht wenig Kosten.
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